Sowohl
bei der Übernahme einer Arztpraxis, wie auch bei jeder Form
der Kooperation von Medizinern untereinander müssen
wesentliche Vereinbarungen nachweisbar getroffen werden. Die
Erfordernisse und Möglichkeiten
sind je nach den
Bedürfnissen der Parteien extrem vielfältig und die
getroffenen Regelungen haben oft weitreichende Konsequenzen. Letzteres
gilt aber insbesondere auch dann, wenn sich im Nachhinein die
Unwirksamkeit einer Klausel herausstellt.
Jeder Vertrag
über eine berufliche
Zusammenarbeit enthält essentielle Vereinbarungen, die nur
für Experten in
ihren Auswirkungen überschaubar sind. Wer als Arzt meint, den
für seine
individuellen

Vorstellungen und Bedürfnisse passenden
Praxisvertrag aus im
Kollegenkreis musterhaft eingesammelten Verträgen selbst
zusammenschreiben zu
können, unterschätzt die Reichweite der konkreten Regelungsinhalte.
Es
besteht die große Wahrscheinlich, daß
zumindest einzelne Klauseln unwirksam sind oder die gewünschte
Regelung nicht
durchsetzbar erzielen können. Im ungünstigen Fall hat
ein unwirksames
Bestandteil die Unwirksamkeit eines vollständiges
Regelungskomplexes oder gar
des gesamtes Vertrages zur Folge. Zu erwähnen sind
hier
beispielhaft
Gewinnverteilungsregelungen, Regelungen zum Wettbewerbsverbot oder die
Vereinbarungen über die Beendigung der Zusammenarbeit.
Unwirksamkeiten oder
teilweise Unwirksamkeiten können hier verheerende Folgen
auslösen. Wer bspw. einen sechsstelligen Betrag
für eine Praxisübernahme an seinen Vorgänger
bezahlt hat, der wird nicht akzeptieren, daß sich dieser nach
kurzer Zeit in unmittelbarer Nähe zur vorherigen Praxis wieder
niederläßt und hierüber eventuell noch
seine ehemaligen Patienten informiert. Eine unwirksame
Konkurrenzschutzklausel würde ihm dies aber rechtlich ohne
weiteres ermöglichen.
Die
Erarbeitung und Ausgestaltung von Praxisverträgen
gehören in die Hand von Experten. Nur so ist
gewährleistet, daß die von den Parteien gewollten
Regelungen auch tatsächlich wirksam und durchsetzbar vereinbart werden. Dies betrifft
nicht nur die bisher üblichen Verträge für
den Praxiskauf und die Zusammenarbeit im Rahmen einer
Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft, sondern auch die durch die
Gesundheitsreform und die Einführung des
Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) geschaffenen
neuen Möglichkeiten der Kooperation oder Anstellung
mit, bzw. von Medizinern. Gerade hier spielt die Ergänzung des
eigenen Praxisspektrums durch die Hinzuziehung fachfremder
Ärzte oder die gemeinsame Nutzung von kostspieligen
Geräten im Rahmen von überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaften eine zunehmend bedeutende Rolle.
Praxisverträge aus unserer Kanzlei gewähren
Ihnen einerseits ein hohes Maß an Rechtssicherheit
und andererseits die
Gewißheit, daß Unzulänglichkeiten mit
schädigenden Auswirkungen im Zweifelsfall
durch eine Haftung abgedeckt sind.
Wir beraten Sie insbesondere in den folgenden Angelegenheiten: